Schiedsamt - Geiß-Nidda - Stadtteil von Nidda

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Aufgaben vom Schiedsmann

Bei bestimmten Delikten, wie z. B.
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
gibt es die Möglichkeit, bei Gericht zu klagen.

Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

Auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (Nachbarschaftsrecht u. v. m.) kann das Schiedsamt weiterhelfen. Und in machen Fällen geht auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten am Schiedsamt kein Weg vorbei. Dies ist der Fall, wenn es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro handelt.

Aufgabe des Schiedsamts ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Das Motto des Schiedsamts lautet von daher: Schlichten statt Richten. Es wird also kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich erzielt, mit dem beide Parteien einverstanden sind.

Örtlich zuständig ist das Schiedsamt der Gemeinde oder Stadt, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder Beklagte wohnt.

Schiedsmann in Nidda für alle Ortsteile ist
Herr
Rudolf Schrank
Ober-Lais
Hohebergsweg 29
63667 Nidda
Tel.: 0 60 43 / 10 79
Vertreter des Schiedsmannes:
Herr Hans Gotthard Lorch, Nidda

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